dem 11. Juni 2022 ausübt (VB 141 S. 3; vgl. 132 S. 45 und 59) und damit im Verfügungszeitpunkt erst seit neun Monaten bei dieser angestellt war. Eine solch kurze Anstellungsdauer kann rechtsprechungsgemäss noch nicht als "besonders stabil" gelten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_799/2012 vom 15. Januar 2013 E. 4.2 f. mit Hinweis auf 8C_825/2011 vom 11. April 2012 E. 4.3.2), weshalb beim Invalideneinkommen nicht auf das vom Beschwerdeführer nach Eintritt der Invalidität tatsächlich erzielte (auf 70 % hochgerechnete) Einkommen bei der C. AG abgestellt werden kann (vgl. E. 6.1.3. hiervor).