Die Heranziehung des tatsächlichen nach Eintritt des Gesundheitsschadens erzielten Erwerbseinkommens für die Bemessung des Invalideneinkommens geht der Abstützung auf statistische Werte grundsätzlich vor, ist aber hinsichtlich des aktuellen Anstellungsverhältnisses an gewisse Voraussetzungen gebunden (E. 5.1.3. hiervor). Sind diese Voraussetzungen erfüllt, ist es grundsätzlich auch zulässig, das Erwerbseinkommen des aktuellen Beschäftigungsverhältnisses entsprechend auf das medizinisch zumutbare Arbeitspensum hochzurechnen, wie dies im Rahmen des Einwandes vom 17. Februar 2023 geltend gemacht wurde (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_720/2012 vom 11. Februar 2013 E. 2.3.2).