6.3.2. Die Heranziehung des tatsächlichen nach Eintritt des Gesundheitsschadens erzielten Erwerbseinkommens für die Bemessung des Invalideneinkommens geht der Abstützung auf statistische Werte grundsätzlich vor, ist aber hinsichtlich des aktuellen Anstellungsverhältnisses an gewisse Voraussetzungen gebunden (E. 5.1.3. hiervor).