VB 76)" bestehend (VB 135 S. 13). Es ist folglich erstellt, dass der Beschwerdeführer vor Eintritt der Gesundheitsschädigung (zumindest als Ausgelernter) gar nie ein Erwerbseinkommen erzielt hat, weshalb es an einem geeigneten tatsächlichen Vergleichseinkommen fehlt und die Beschwerdegegnerin sich – was denn auch unbestritten blieb – zu Recht auf die statistischen Angaben der LSE, Position 49-52 Lager, Kompetenzniveau 1 stützte.