6.2. Hinsichtlich des Valideneinkommens stützte sich die Beschwerdegegnerin im Rahmen der angefochtenen Verfügung auf die statistischen Werte der LSE. Hierzu ist anzumerken, dass die vorliegend die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit begründenden Gesundheitsschädigungen – wie den Akten zu entnehmen ist (VB 20 S. 1) – bereits seit 2005 (Intelligenzminderung) bzw. 2007 (Tourette) bestehen. Auch das BEGAZ-Gutachten vom 8. Januar 2023 bezeichnet die Einschränkungen als "in vergleichbarem Ausmass seit jeher bzw. seit Lehrabschluss (Juli 2014; VB 76)" bestehend (VB 135 S. 13).