Im Übrigen ist es Aufgabe des Arztes, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeits(un)fähig ist (BGE 132 V 93 E. 4 S. 99 f. mit Hinweisen), weshalb nicht auf die subjektiven Angaben des Beschwerdeführers bezüglich des gesundheitlich Machbaren abzustellen ist. Die Beschwerdegegnerin ging somit zu Recht gestützt auf das BEGAZ- Gutachten vom 8. Januar 2023 von einer Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in angestammter Tätigkeit im Umfang von 70 % im Rahmen eines Vollzeitpensums mit 30%iger Leistungseinschränkung und unter Ein-