Ob das jeweilige Arbeitsumfeld des Beschwerdeführers in den bisherigen Anstellungsverhältnissen – insbesondere etwa hinsichtlich der attestierten 30%igen Leistungseinschränkung und der Vermeidung von Zeitdruck (vgl. E. 3.2. hiervor) – den im Gutachten genannten gesundheitlich bedingten Anforderungen entsprach, ist zumindest fraglich. Die bisherigen Erfahrungen des Beschwerdeführers mit Arbeitsversuchen in einem 100%-Pensum lassen daher keine verbindlichen Aussagen bezüglich der gemäss BEGAZ-Gutach- -6-