49 f.; 66; 92; 106 f.), ihm dabei jedoch aufgrund seiner gesundheitlichen Beschwerden eine 30%ige Leistungseinschränkung in einer solchen Tätigkeit attestiert wurde. Ob das jeweilige Arbeitsumfeld des Beschwerdeführers in den bisherigen Anstellungsverhältnissen – insbesondere etwa hinsichtlich der attestierten 30%igen Leistungseinschränkung und der Vermeidung von Zeitdruck (vgl. E. 3.2. hiervor) – den im Gutachten genannten gesundheitlich bedingten Anforderungen entsprach, ist zumindest fraglich.