5.2. Diesbezüglich gilt einerseits anzumerken, dass die Diagnose des Tourette- Syndroms – wie den Akten zu entnehmen ist – bereits im Februar 2007 erstmals gestellt (VB 20 S. 1) und im Gutachten der BEGAZ vom 8. Januar 2023 explizit bestätigt wurde. Folglich blieb die Diagnose auch von der Beschwerdegegnerin zu Recht unbestritten. Andererseits ist festzuhalten, dass dem Beschwerdeführer zwar in angestammter Tätigkeit in einem an den Gesundheitszustand angepassten Arbeitsumfeld fachübergreifend die Ausübung einer Tätigkeit in einem Vollzeitpensum zugemutet wurde (E. 3.2. hiervor; vgl. VB 132 S. 35; 49 f.; 66; 92;