4.3. Der Beschwerdeführer wurde zur Erstellung des Gutachtens der BEGAZ vom 8. Januar 2023 fachärztlich umfassend untersucht. Es wurde ferner eine Zusatzuntersuchung durchgeführt (Venenpunktion; vgl. VB 132 S. 43; 135 S. 5). Die Gutachter beurteilten die medizinischen Zusammenhänge sowie die medizinische Situation in Kenntnis der Vorakten (VB 132 S. 2 ff.) und unter Berücksichtigung der geklagten Beschwerden einleuchtend und gelangten zu einer nachvollziehbar begründeten Schlussfolgerung. Dem Gutachten kommt damit grundsätzlich Beweiswert im Sinne vorstehender Kriterien zu.