Aufgrund der kognitiven Defizite bestehe jedoch gemessen an der regulären Leistung eines Logistikers EBA eine leichte bis mittelgradige Einschränkung (VB 135 S. 12). An einem ideal adaptierten Arbeitsplatz könne dem Beschwerdeführer daher in angestammter Tätigkeit eine 30%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert werden. Retrospektiv könne davon ausgegangen werden, dass diese Einschränkungen in vergleichbarem Ausmass seit jeher bzw. seit Lehrabschluss bestünden (VB 135 S. 13). Eine alternative, leidensangepasste Tätigkeit sei nach Ansicht der Gutachter weder erforderlich noch zu empfehlen (VB 135 S. 14).