3. 3.1. Die Beschwerdegegnerin stützte sich in der Verfügung vom 14. März 2023 (VB 144) in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf das polydisziplinäre Gutachten der BEGAZ vom 8. Januar 2023 (VB 135 und 132; Fachdisziplinen: Allgemeine Innere Medizin, Oto-Rhino-Laryngologie, Neurologie, Psychiatrie, Neuropsychologie). 3.2. Die BEGAZ-Gutachter stellten in der interdisziplinären Gesamtbeurteilung die folgenden Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (VB 135 S. 9): -4-