Versicherungsgericht 1. Kammer VBE.2023.159 / ss / nl Art. 80 Urteil vom 29. August 2023 Besetzung Oberrichter Kathriner, Präsident Oberrichterin Peterhans Oberrichterin Gössi Gerichtsschreiber Siegenthaler Beschwerde- A._____ führer Beschwerde- SVA Aargau, IV-Stelle, Bahnhofplatz 3C, Postfach, 5001 Aarau gegnerin Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend IVG Renten (Verfügung vom 14. März 2023) -2- Das Versicherungsgericht entnimmt den Akten: 1. 1.1. Beim 1993 geborenen Beschwerdeführer wurden 2005 eine kongenitale Oligophrenie sowie 2007 ein Tourette-Syndrom diagnostiziert. Bereits 2006 erteilte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer auf Antrag seiner Eltern Kostengutsprache für Sonderschulmassnahmen. Im weiteren Ver- lauf sprach sie ihm auf neuerlichen Antrag berufliche Massnahmen sowie später zusätzlich IV-Taggelder zu. Im Juli 2014 konnte der Beschwerdefüh- rer so mit Hilfe der Beschwerdegegnerin eine Ausbildung als Logistiker EBA abschliessen, woraufhin die Beschwerdegegnerin ihre Leistungen ein- stellte und den Fall abschloss. 1.2. Am 25. Januar 2021 meldete sich der Beschwerdeführer bei der Beschwer- degegnerin erneut zum Bezug von Leistungen (berufliche Integration, Rente) an. Diese tätigte verschiedene Abklärungen in beruflicher und me- dizinischer Hinsicht. Zur Klärung der Leistungsansprüche wurde der Be- schwerdeführer schliesslich auf Empfehlung des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) von der BEGAZ GmbH, Begutachtungszentrum BL (BE- GAZ), polydisziplinär untersucht. Gestützt auf deren Gutachten vom 8. Ja- nuar 2023 wies die Beschwerdegegnerin das Rentenbegehren des Be- schwerdeführers nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren mit Verfü- gung vom 14. März 2023 ab. 2. 2.1. Am 22. März 2023 erhob der Beschwerdeführer dagegen fristgerecht Be- schwerde und beantragte sinngemäss die Aufhebung der Verfügung vom 14. März 2023 und die Zusprache einer Invalidenrente. Gleichzeitig bean- tragte er die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege. 2.2. Mit Vernehmlassung vom 18. April 2023 beantragte die Beschwerdegeg- nerin die Abweisung der Beschwerde. 2.3. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 20. Juni 2023 wurde dem Be- schwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege für die Gerichtskosten be- willigt und von der Einforderung eines Kostenvorschusses abgesehen. -3- Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1. Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin den Rentenanspruch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 14. März 2023 (Vernehmlas- sungsbeilage [VB] 144) zu Recht verneint hat. 2. 2.1. Am 1. Januar 2022 sind die Änderung vom 19. Juni 2020 betreffend Wei- terentwicklung der IV (WEIV) in Kraft getreten. Weder dem IVG noch der IVV sind besonderen Übergangsbestimmungen betreffend die Anwendbar- keit dieser Änderungen im Hinblick auf nach dem 1. Januar 2022 beurteilte mögliche Rentenansprüche des Zeitraums bis zum 31. Dezember 2021 zu entnehmen. Es sind daher nach den allgemeinen übergangsrechtlichen Grundsätzen jene Bestimmungen anzuwenden, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestands Gel- tung haben beziehungsweise hatten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_136/2021 vom 7. April 2022 E. 3.2.1 mit Verweis unter anderem auf BGE 144 V 210 E. 4.3.1 S. 213). Da vorliegend Leistungen mit Anspruchs- beginn vor dem 1. Januar 2022 streitig sind, ist für diese die bis zum 31. De- zember 2021 geltende Rechtslage massgebend. 2.2. Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wiederherstellen, erhalten oder verbessern können, während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durch- schnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (Art. 28 Abs. 1 IVG). 3. 3.1. Die Beschwerdegegnerin stützte sich in der Verfügung vom 14. März 2023 (VB 144) in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf das polydiszipli- näre Gutachten der BEGAZ vom 8. Januar 2023 (VB 135 und 132; Fach- disziplinen: Allgemeine Innere Medizin, Oto-Rhino-Laryngologie, Neurolo- gie, Psychiatrie, Neuropsychologie). 3.2. Die BEGAZ-Gutachter stellten in der interdisziplinären Gesamtbeurteilung die folgenden Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (VB 135 S. 9): -4- "1. Gilles de la Tourette-Syndrom (ED 02/2007)  mit vokalen und motorischen Tics  unter Abilify gut eingestellt 2. Leichte Intelligenzminderung" Bezüglich der Auswirkungen der Befunde bzw. Diagnosen erkannten die Gutachter fachübergreifend, dass sich damit eine quantitative Einschrän- kung der Arbeitsfähigkeit nicht rechtfertigen liesse. Vielmehr sei den Prob- lemen nicht durch eine quantitative Reduktion der Arbeitszeit, sondern eine qualitative Anpassung des Arbeitsumfelds bzw. eine Reduktion der Anfor- derungen zu begegnen. So sei der Beschwerdeführer auf ein ruhiges und klar strukturiertes Arbeitsumfeld angewiesen, mit Zuweisung einfacher, re- petitiver Arbeitsabläufe ohne Zeitdruck und ohne Übernahme von Verant- wortung. Er benötige einen Arbeitsplatz, wo die Umgebung über seine Ticks informiert sei und damit umgehen könne – wechselnder Publikums- verkehr sei daher ungünstig (VB 135 S. 11 ff., vgl. die jeweiligen Teilgut- achten in VB 132). Aufgrund der kognitiven Defizite bestehe jedoch gemes- sen an der regulären Leistung eines Logistikers EBA eine leichte bis mittel- gradige Einschränkung (VB 135 S. 12). An einem ideal adaptierten Arbeits- platz könne dem Beschwerdeführer daher in angestammter Tätigkeit eine 30%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert werden. Retrospektiv könne davon ausgegangen werden, dass diese Einschränkungen in vergleichbarem Ausmass seit jeher bzw. seit Lehrabschluss bestünden (VB 135 S. 13). Eine alternative, leidensangepasste Tätigkeit sei nach Ansicht der Gutach- ter weder erforderlich noch zu empfehlen (VB 135 S. 14). 4. 4.1. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob die- ser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medi- zinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situ- ation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3a S. 352). 4.2. Den von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingehol- ten Gutachten von externen Spezialärzten, welche auf Grund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Be- richt erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergeb- nissen gelangen, ist bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerken- nen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Exper- tise sprechen (BGE 135 V 465 E. 4.4 S. 470; 125 V 351 E. 3b/bb S. 353). -5- Den Gutachten kommt somit bei Abklärungen im Leistungsbereich der So- zialversicherung überragende Bedeutung zu (UELI KIESER, Kommentar zum Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs- rechts, 4. Aufl. 2020, N. 13 zu Art. 44 ATSG; vgl. auch BGE 132 V 93 E. 5.2.8 S. 105). 4.3. Der Beschwerdeführer wurde zur Erstellung des Gutachtens der BEGAZ vom 8. Januar 2023 fachärztlich umfassend untersucht. Es wurde ferner eine Zusatzuntersuchung durchgeführt (Venenpunktion; vgl. VB 132 S. 43; 135 S. 5). Die Gutachter beurteilten die medizinischen Zusammenhänge sowie die medizinische Situation in Kenntnis der Vorakten (VB 132 S. 2 ff.) und unter Berücksichtigung der geklagten Beschwerden einleuchtend und gelangten zu einer nachvollziehbar begründeten Schlussfolgerung. Dem Gutachten kommt damit grundsätzlich Beweiswert im Sinne vorstehender Kriterien zu. 5. 5.1. Der Beschwerdeführer bringt beschwerdeweise vor, er habe oft versucht, zu 100 % zu arbeiten. Das Arbeitsverhältnis sei jedoch stets vom Arbeitge- ber gekündigt worden, da er die jeweilige Tätigkeit aufgrund seiner Krank- heit – dem Tourette, an welchem er, wie dem beigelegten Bericht des Spi- tals S. vom 18. Januar 2010 zu entnehmen sei, nachgewiesenermassen seit Jahren leide – nie richtig zu 100 % habe ausüben können. 5.2. Diesbezüglich gilt einerseits anzumerken, dass die Diagnose des Tourette- Syndroms – wie den Akten zu entnehmen ist – bereits im Februar 2007 erstmals gestellt (VB 20 S. 1) und im Gutachten der BEGAZ vom 8. Januar 2023 explizit bestätigt wurde. Folglich blieb die Diagnose auch von der Be- schwerdegegnerin zu Recht unbestritten. Andererseits ist festzuhalten, dass dem Beschwerdeführer zwar in angestammter Tätigkeit in einem an den Gesundheitszustand angepassten Arbeitsumfeld fachübergreifend die Ausübung einer Tätigkeit in einem Vollzeitpensum zugemutet wurde (E. 3.2. hiervor; vgl. VB 132 S. 35; 49 f.; 66; 92; 106 f.), ihm dabei jedoch aufgrund seiner gesundheitlichen Beschwerden eine 30%ige Leistungsein- schränkung in einer solchen Tätigkeit attestiert wurde. Ob das jeweilige Ar- beitsumfeld des Beschwerdeführers in den bisherigen Anstellungsverhält- nissen – insbesondere etwa hinsichtlich der attestierten 30%igen Leis- tungseinschränkung und der Vermeidung von Zeitdruck (vgl. E. 3.2. hier- vor) – den im Gutachten genannten gesundheitlich bedingten Anforderun- gen entsprach, ist zumindest fraglich. Die bisherigen Erfahrungen des Be- schwerdeführers mit Arbeitsversuchen in einem 100%-Pensum lassen da- her keine verbindlichen Aussagen bezüglich der gemäss BEGAZ-Gutach- -6- ten zumutbaren Anstellung in einem 100%-Pensum mit medizinisch attes- tierter 30%iger Leistungseinschränkung zu. Sie vermögen an den gut- achterlichen Feststellungen somit keine ernsthaften Zweifel zu begründen. Im Übrigen ist es Aufgabe des Arztes, den Gesundheitszustand zu beurtei- len und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich wel- cher Tätigkeiten die versicherte Person arbeits(un)fähig ist (BGE 132 V 93 E. 4 S. 99 f. mit Hinweisen), weshalb nicht auf die subjektiven Angaben des Beschwerdeführers bezüglich des gesundheitlich Machbaren abzustellen ist. Die Beschwerdegegnerin ging somit zu Recht gestützt auf das BEGAZ- Gutachten vom 8. Januar 2023 von einer Arbeitsfähigkeit des Beschwer- deführers in angestammter Tätigkeit im Umfang von 70 % im Rahmen ei- nes Vollzeitpensums mit 30%iger Leistungseinschränkung und unter Ein- haltung gewisser Kriterien betreffend das Arbeitsumfeld aus. Zu prüfen bleibt die von der Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung vom 14. März 2023 (VB 144) vorgenommene Invaliditätsbemes- sung. 6. 6.1. 6.1.1. Für die Bemessung der Invalidität von erwerbstätigen Versicherten ist Art. 16 ATSG anwendbar (Art. 28a Abs. 1 IVG; vgl. auch Art. 25 und 26 IVV). Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbsein- kommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliede- rungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen), in Beziehung ge- setzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in- valid geworden wäre (Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Er- werbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander ge- genübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der In- validitätsgrad bestimmen lässt (BGE 130 V 343 E. 3.4 S. 348 f.; 128 V 29 E. 1 S. 30; 104 V 135 E. 2a und b S. 136 f.). Insoweit die fraglichen Er- werbseinkommen ziffernmässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und sind die so gewonnenen Annäherungswerte miteinander zu vergleichen (Schätzungsvergleich; BGE 128 V 29 E. 1 S. 30, 104 V 135 E. 2b S. 137). Wird eine Schätzung vorgenommen, so muss diese nicht unbedingt in einer ziffernmässigen Festlegung von Annäherungswerten bestehen. Vielmehr kann auch eine Gegenüberstellung blosser Prozentzahlen genügen (Pro- zentvergleich; BGE 114 V 310 E. 3a S. 313 mit Hinweisen). Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des (po- tentiellen) Beginns des Rentenanspruchs massgebend, wobei Validen- und -7- Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erheben und allfäl- lige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Ver- fügungserlass zu berücksichtigen sind (BGE 129 V 222; 128 V 174). 6.1.2. Das Valideneinkommen ist dasjenige Einkommen, das die versicherte Per- son erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG; Art. 28a Abs. 1 IVG). Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist recht- sprechungsgemäss entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwie- genden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdienen würde, und nicht, was sie bestenfalls verdienen könnte (BGE 131 V 51 E. 5.1.2 S. 53; Urteil des Bundesgerichts 9C_190/2019 vom 14. Mai 2019 E. 4.2). Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da er- fahrungsgemäss die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortge- setzt worden wäre. Ausnahmen von diesem Erfahrungssatz müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 135 V 58 E. 3.1 S. 59). Wenn es nicht möglich ist, zur Bestimmung des Valideneinkommens vom zuletzt vor Invaliditätseintritt erzielten Lohn auszugehen, oder fehlen sonst konkrete Anhaltspunkte für dessen Bestimmung, dann ist auf Erfahrungs- und Durchschnittswerte zurückzugreifen (Urteil des Bundesgerichts 9C_84/2020 vom 2. März 2020 mit Hinweis auf SVR 2009 IV Nr. 27 S. 75, 9C_93/2008 E. 6.3.2). Auf die Tabellenlöhne, das heisst auf die schweize- rische Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik (vgl. BGE 124 V 321), darf jedoch stets nur unter Mitberücksichtigung der für die Entlöhnung im Einzelfall gegebenenfalls relevanten persönlichen und be- ruflichen Faktoren abgestellt werden (Urteil des Bundesgerichts 9C_239/2019 vom 5. September 2019 E. 2.2.1). 6.1.3. Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist nach der Rechtspre- chung primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in wel- cher die versicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidi- tät eine Erwerbstätigkeit aus, bei der - kumulativ - besonders stabile Ar- beitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr ver- bleibende Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und er- scheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesund- heitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Er- werbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung die -8- LSE-Tabellenlöhne herangezogen werden (BGE 135 V 297 E. 5.2 S. 301 mit Hinweis unter anderem auf BGE 129 V 472 E. 4.2.1 S. 475). 6.2. Hinsichtlich des Valideneinkommens stützte sich die Beschwerdegegnerin im Rahmen der angefochtenen Verfügung auf die statistischen Werte der LSE. Hierzu ist anzumerken, dass die vorliegend die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit begründenden Gesundheitsschädigungen – wie den Akten zu entnehmen ist (VB 20 S. 1) – bereits seit 2005 (Intelligenzminderung) bzw. 2007 (Tourette) bestehen. Auch das BEGAZ-Gutachten vom 8. Ja- nuar 2023 bezeichnet die Einschränkungen als "in vergleichbarem Aus- mass seit jeher bzw. seit Lehrabschluss (Juli 2014; VB 76)" bestehend (VB 135 S. 13). Es ist folglich erstellt, dass der Beschwerdeführer vor Ein- tritt der Gesundheitsschädigung (zumindest als Ausgelernter) gar nie ein Erwerbseinkommen erzielt hat, weshalb es an einem geeigneten tatsächli- chen Vergleichseinkommen fehlt und die Beschwerdegegnerin sich – was denn auch unbestritten blieb – zu Recht auf die statistischen Angaben der LSE, Position 49-52 Lager, Kompetenzniveau 1 stützte. 6.3. 6.3.1. Auch betreffend das Invalideneinkommen stützte sich die Beschwerdegeg- nerin auf die statistischen Angaben der LSE, Position 49-52 Lager, Kom- petenzniveau 1. Dieses Vorgehen kritisierte der Beschwerdeführer im Rah- men der Einwände im Vorbescheidverfahren und machte geltend, es sei auf das Einkommen bei der aktuellen Arbeitgeberin, der C. AG in Z., abzu- stellen und dieses auf 70 % hochzurechnen (VB 141). Die Beschwerdegeg- nerin hielt jedoch in der angefochtenen Verfügung an ihrem Vorgehen mit der Begründung fest, dass der Beschwerdeführer auf dem hypothetischen ausgeglichenen Arbeitsmarkt einen höheren als den tatsächlich erhaltenen Lohn erzielen könne (VB 144 S. 2). 6.3.2. Die Heranziehung des tatsächlichen nach Eintritt des Gesundheitsscha- dens erzielten Erwerbseinkommens für die Bemessung des Invalidenein- kommens geht der Abstützung auf statistische Werte grundsätzlich vor, ist aber hinsichtlich des aktuellen Anstellungsverhältnisses an gewisse Vo- raussetzungen gebunden (E. 5.1.3. hiervor). Sind diese Voraussetzungen erfüllt, ist es grundsätzlich auch zulässig, das Erwerbseinkommen des ak- tuellen Beschäftigungsverhältnisses entsprechend auf das medizinisch zu- mutbare Arbeitspensum hochzurechnen, wie dies im Rahmen des Einwan- des vom 17. Februar 2023 geltend gemacht wurde (vgl. Urteil des Bundes- gerichts 9C_720/2012 vom 11. Februar 2013 E. 2.3.2). Vorliegend verhält es sich jedoch so, dass der Beschwerdeführer die aktu- elle Tätigkeit als Logistiker (in einem 50%-Pensum) bei der C. AG erst seit -9- dem 11. Juni 2022 ausübt (VB 141 S. 3; vgl. 132 S. 45 und 59) und damit im Verfügungszeitpunkt erst seit neun Monaten bei dieser angestellt war. Eine solch kurze Anstellungsdauer kann rechtsprechungsgemäss noch nicht als "besonders stabil" gelten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_799/2012 vom 15. Januar 2013 E. 4.2 f. mit Hinweis auf 8C_825/2011 vom 11. April 2012 E. 4.3.2), weshalb beim Invalideneinkommen nicht auf das vom Beschwerdeführer nach Eintritt der Invalidität tatsächlich erzielte (auf 70 % hochgerechnete) Einkommen bei der C. AG abgestellt werden kann (vgl. E. 6.1.3. hiervor). Ein Abstellen auf das auf ein 70%-Pensum hochgerechnete Einkommen des Beschwerdeführers bei der C. AG würde sich im Übrigen auch bei An- nahme besonders stabiler Verhältnisse nicht rechtfertigen. So ergibt sich aus dem Arbeitsvertrag zwischen dem Beschwerdeführer und der C. AG mit Gültigkeit ab dem 11. September 2022 (VB 141 S. 3 f.) und der Lohn- abrechnung für Januar 2023 (VB 141 S. 5) in einem hypothetischen 70%- Pensum ein monatliches Einkommen des Beschwerdeführers von Fr. 2'698.18 (Fr. 22.24 [Fr. 19.50 Grundlohn + Fr. 2.07 Anteil Feriengeld {10.64 %} + Fr. 0.66 Anteil Feiertagsgeld {3.4 %}] x 40 [entsprechend der wöchentlichen Arbeitszeit bei 100 % gemäss LSE] x 4.33 [Wochen pro Mo- nat; 52/12] x 0.7). Derweil beträgt das hypothetisch erzielbare Erwerbsein- kommen in derselben Tätigkeit in einem 70%-Pensum (bei Annahme von 40 Stunden bei einem Pensum von 100 %) gemäss der LSE Fr. 3'434.02 (Fr. 4'901.00 [LSE 2020 Tabelle TA 1 tirage skill level, Pos. 49-52 Lagerei, Kompetenzniveau 1, Männer] / 103.3 x 103.4 [Teuerungsausgleich 2020- 2021 gemäss Tabelle T1.1.10] x 0.7). Der aktuelle Lohn des Beschwerde- führers liegt somit deutlich unter dem branchenüblichen bzw. angemesse- nen Einkommen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_475/2017 vom 5. De- zember 2017 E. 6.2, 8C_631/2019 vom 18. Dezember 2019 E. 6.2). Selbst unter Annahme eines stabilen Anstellungsverhältnisses könnte folglich bei der Bemessung des Invalideneinkommens nicht auf das aktuell erzielte Er- werbseinkommen bei der C. AG abgestellt werden, weil der Beschwerde- führer seine Restarbeitsfähigkeit damit nicht voll ausschöpft (E. 6.1.3.). Folglich wären auch in diesem Fall die statistischen Werte heranzuziehen (vgl. vorerwähntes Urteil des Bundesgerichts 8C_475/2017 vom 5. Dezem- ber 2017 E. 6.2.). 6.4. Die Beschwerdegegnerin stellte demnach im Rahmen des Einkommens- vergleichs in der Verfügung vom 14. März 2023 zu Recht sowohl bezüglich des Validen- wie auch des Invalideneinkommens auf die statistischen Ta- bellenlöhne der LSE 2020, Position 49-52 Lagerei, Kompetenzniveau 1, ab. Die Frage eines leidensbedingten Abzugs verneinte die Beschwerdegeg- nerin in der angefochtenen Verfügung (VB 144 S. 2), was nach Lage der Akten zu Recht unbestritten blieb. Die Berechnung der Beschwerdegegne- rin ist daher nicht zu beanstanden. Folglich ergibt sich ein Invaliditätsgrad - 10 - des Beschwerdeführers von 30 %, welcher keinen Rentenanspruch be- gründet (vgl. E. 2.2. hiervor). Entsprechend ist die Beschwerde abzuwei- sen. 7. 7.1. Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.00 bis Fr. 1'000.00 festgesetzt. Für das vorliegende Verfahren betragen diese Fr. 800.00. Sie sind gemäss dem Verfahrensaus- gang dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Da diesem die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt wurde, sind die Kosten einstweilen lediglich vorzu- merken. 7.2. Dem Beschwerdeführer steht nach dem Ausgang des Verfahrens (Art. 61 lit. g ATSG) und der Beschwerdegegnerin aufgrund ihrer Stellung als Sozi- alversicherungsträgerin (BGE 126 V 143 E. 4 S. 149 ff.) kein Anspruch auf Parteientschädigung zu. 7.3. Es wird ausdrücklich auf Art. 123 ZPO verwiesen, wonach eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, zur Nachzahlung der vor- gemerkten Gerichtskosten verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist. Das Versicherungsgericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.00 werden dem Beschwerdeführer auf- erlegt. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege werden sie einstweilen vorgemerkt. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. - 11 - Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom sieb- ten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweis- mittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Hän- den hat (Art. 42 BGG). Aarau, 29. August 2023 Versicherungsgericht des Kantons Aargau 1. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Kathriner Siegenthaler