diagnostizierte im Bericht vom 28. Juni 2022 unter anderem eine Arthrose im OSG links und führte aus, aus orthopädischer Sicht bestehe in der bisherigen Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 80– 100 % (VB I 231 S. 2 und 5). Beide Berichte wurden Dr. med. C._____ zur Beurteilung vorgelegt. In Bezug auf das SMAB-Gutachten hielt dieser einerseits fest, es sei nicht ersichtlich, von welchem Arbeitsplatzprofil/Belastung ausgegangen worden sei. Bei Abstellen auf die Arbeitsplatzbeschreibung vom 2. September 2019 sei eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 20 % nicht nachvollziehbar ausgewiesen. Aufgrund dessen sei an seiner bisherigen Beurteilung der Arbeitsfähigkeit festzuhalten.