S. 1 f.). Im orthopädischen Teilgutachten der SMAB wurde dem Beschwerdeführer jedoch aufgrund der Arthrose im oberen Sprunggelenk links eine Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit von 20 % attestiert, nur in einer angepassten Tätigkeit bestehe volle Arbeitsfähigkeit (VB I 217 S. 38). - 11 -