Im neurologischen Teilgutachten der SMAB AG wurde sodann festgehalten, aus neurologischer Sicht bestehe keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (VB I 217 S. 24 f.). Eine dem entgegenstehende fachärztliche Beurteilung liegt ausweislich der Akten nicht vor womit nicht zu beanstanden ist, dass aus neurologischer Sicht von der Beschwerdegegnerin eine Arbeitsunfähigkeit verneint wurde. Aufgrund der vollen Arbeitsfähigkeit aus neurologischer Sicht kann offen bleiben, ob eine Unfallkausalität zu den aus neurologischer Sicht bestehenden Beschwerden besteht.