kein Gehen auf unebenem Boden, keine Tätigkeiten mit besonderer Anforderung an den Gleichgewichtssinn, an offenen Maschinen und Feuer sowie auf abschüssigem und rutschigem Boden sowie in Zwangshaltung, beinhalte, bestehe volle Arbeitsfähigkeit (VB I 217 S. 11 und 38 f.).