Unter Beurteilung des bisherigen Verlaufs wurde festgehalten, Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit ergäben sich aus den orthopädischen Diagnosen. Gemäss neurologischem Teilgutachten liege eine Polyneuropathie sowie eine leichtgradige Allodynie im Bereich der medial und dorsalseitig gelegenen Narben am linken Sprunggelenk im Sinne von Affektion von Hautnerven vor. Eine namhafte Einschränkung der Belastbarkeit in der angestammten Tätigkeit eines Sicherheitsbeauftragten/stellvertretenden Produktionsleiters resultiere dadurch jedoch nicht (VB I 217 S. 22).