5. 5.1. Der Beschwerdeführer macht geltend, aus dem Einspracheentscheid gehe nicht klar hervor, weshalb eine Arbeitsfähigkeit ab 20. Januar 2020 trotz anerkanntem Rückfall nicht ausgewiesen sei. Eine wesentliche Verschlechterung des unfallbedingten Gesundheitszustandes am Sprunggelenk des linken Fusses sei im Vergleich zur Situation im April 2004 ausgewiesen. Auf die Beurteilungen von Dr. med. C._____ könne aufgrund fehlenden Beweiswertes nicht abgestellt werden. Dr. med. B._____ habe sich zum Grad der Arbeitsfähigkeit überdies nicht geäussert.