Das von der IV-Stelle in Auftrag gegebene Gutachten der SMAB AG vom 1. April 2022 (SMAB-Gutachten, VB I 217) sowie weitere Einwände des Beschwerdeführers wurden Dr. med. C._____ ebenfalls zur Stellungnahme vorgelegt. Aus seiner Beurteilung vom 10. Juni 2022 geht hervor, das IV- Gutachten habe keinen Einfluss auf die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit, wie sie bereits anlässlich der ärztlichen Beurteilung vom 22. März 2022 festgehalten worden sei. Diese Beurteilung sei vollumfänglich gültig. Eine Zunahme der Beschwerdesymptomatik in den letzten Jahren sei nicht dokumentiert; die Schmerzsymptomatik bestehe sei 25 Jahren (VB I 224).