In der Beurteilung vom 24. März 2022 nahm er sodann ausführlich Stellung zu den Einwänden des Beschwerdeführers. Aufgrund der vorliegenden Dokumentation mit vollständiger medizinischer Abklärung sei von einer kreisärztlichen Untersuchung, wie sie der Beschwerdeführer verlange, kein Wissensgewinn zu erwarten. Eine objektivierbare unfallbedingte Veränderung des Gesundheitszustandes ab 2020 gegenüber den Vorjahren sei nicht ausgewiesen und somit auch keine Arbeitsunfähigkeit begründet (VB I 212).