3.3. Dr. med. C._____ kam in der Beurteilung vom 28. Februar 2022 zum Schluss, eine Arbeitsunfähigkeit sei aufgrund der vorliegenden Dokumentation unfallbedingt vom 20. Januar 2020 bis 31. Januar 2022 nicht nachvollziehbar ausgewiesen. Aufgrund der fachärztlich orthopädischen Befunde ergebe sich kein Hinweis für eine nachvollziehbare Attestierung einer Arbeitsunfähigkeit (VB I 206). In der Beurteilung vom 24. März 2022 nahm er sodann ausführlich Stellung zu den Einwänden des Beschwerdeführers.