3. 3.1. Die Beschwerdegegnerin stützte sich in ihrem Einspracheentscheid vom 20. Februar 2023 in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf die versi- -5- cherungsinternen Beurteilungen von Dr. med. B._____, Facharzt für Neurologie, und von Dr. med. C._____, Praktischer Arzt, und führte zusammenfassend aus, dass keine behandlungsbedürftigen, die Arbeitsfähigkeit einschränkenden Unfallfolgen vorlägen. Bei unverändertem unfallbedingten Gesundheitszustand bestehe weder ein Anspruch auf eine Invalidenrente noch auf eine höhere Integritätsentschädigung (VB I 262 S. 4 f.).