unter Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt) zu Lasten der Beschwerdegegnerin." 2.2. Mit Vernehmlassung vom 13. April 2023 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1. Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin ihre Leistungspflicht im Zusammenhang mit dem per 20. Januar 2020 geltend gemachten Rückfall zum Unfall vom 6. Dezember 1996 mit Einspracheentscheid vom 20. Februar 2023 (Vernehmlassungsbeilage [VB] I 262) zu Recht verneint hat.