1.3. Mit Schadenmeldung UVG für arbeitslose Personen vom 8. April 2020 meldete der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin per 20. Januar 2020 einen Rückfall zum Unfall vom 6. Dezember 1996. Mit Schreiben vom 12. August 2020 teilte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit, sie bestätige, dass dieser Versicherungsleistungen für die Folgen des Nichtberufsunfalls vom 6. Dezember 1996 erhalte. In der Folge verneinte die Beschwerdegegnerin nach diversen medizinischen Abklärungen mit Verfügung vom 12. August 2022 eine Leistungspflicht ihrerseits. Gegen diesen Entscheid erhoben der Beschwerdeführer am 25. August 2022 sowie dessen Krankenversicherer am 13. September 2022 Einsprache. Mit