1.2. Am 23. Mai 2005 verunfallte der Beschwerdeführer erneut, indem er bei der Arbeit sein linkes Bein zwischen einem Stapler und einem Stahlträger einklemmte und sich dabei eine Unterschenkelschaftfraktur sowie eine mediale Malleolarfraktur links zuzog. Die Beschwerdegegnerin erbrachte erneut vorübergehende Leistungen (Heilbehandlungen/Taggeld) im Zusammenhang mit dem Unfall, welche sie per 17. September 2007 einstellte. Mit Verfügung vom 4. Februar 2008 sprach sie dem Beschwerdeführer sodann eine Integritätsentschädigung von 10 % zu und verneinte einen Rentenanspruch.