Mit Verfügung vom 5. April 2004 sprach sie dem Beschwerdeführer sodann eine Integritätsentschädigung bei einer Integritätseinbusse von 20 % zu und verneinte einen Rentenanspruch. Die dagegen erhobene Einsprache durch die Beschwerdeführerin wies sie mit Einspracheentscheid vom 2. September 2004 ab.