1. 1.1. Der 1978 geborene Beschwerdeführer war bei der Beschwerdegegnerin obligatorisch gegen die Folgen von Nichtberufs- und Berufsunfällen sowie Berufskrankheiten versichert. Am 6. Dezember 1996 verunfallte er mit einem Personenwagen und verletzte sich unter anderem am linken Fuss (Sprunggelenk). Die Beschwerdegegnerin erbrachte in der Folge im Zusammenhang mit dem Unfall vorübergehende Leistungen (Heilbehandlungen/Taggeld), welche sie per 31. Januar 2002 einstellte. Mit Verfügung vom 5. April 2004 sprach sie dem Beschwerdeführer sodann eine Integritätsentschädigung bei einer Integritätseinbusse von 20 % zu und verneinte einen Rentenanspruch.