Entsprechend besteht für die Beschwerdeführerin ein Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung aufgrund einer leichten Hilflosigkeit (vgl. E. 2.2.). Ebenso steht fest, dass der tägliche behinderungsbedingte Mehraufwand für die Intensivpflege von einer Stunde und elf Minuten den für einen Intensivpflegezuschlag erforderlichen Zeitaufwand von vier Stunden (vgl. E. 2.4.) nicht erreicht, weshalb diesbezüglich kein Anspruch besteht. 8. 8.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen.