Gestützt auf die Abklärungen der Beschwerdegegnerin steht fest, dass die Beschwerdeführerin in drei der massgeblichen Lebensverrichtungen (vgl. E. 3.1.) auf erhebliche Dritthilfe angewiesen ist, welche einen medizinisch begründeten Mehraufwand gegenüber einem gleichaltrigen gesundheitlich unbelasteten Kind begründen. Entsprechend besteht für die Beschwerdeführerin ein Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung aufgrund einer leichten Hilflosigkeit (vgl. E. 2.2.).