6.5. Insgesamt ergibt sich somit – nebst dem Bereich Essen (vgl. E. 5. hiervor) – auch aus den übrigen vorgebrachten "Alltagssituationen" (vgl. Beschwerde, Ziff. III. 14 ff.) kein über den im Abklärungsbericht vom 7. September 2022 festgehaltenen Mehraufwand hinausgehender behinderungsbedingter Unterstützungsbedarf der Beschwerdeführerin. 7. Der schlüssige und nachvollziehbare Abklärungsbericht vom 7. September 2022, inklusive der ergänzenden Beurteilung vom 11. Januar 2023, ist somit eine geeignete Grundlage für den Entscheid über die Hilflosenentschädigung und den Intensivpflegezuschlag, weshalb darauf abzustellen ist. - 14 -