Nicht nur war die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Abklärung lediglich sechsjährig, auch wären Einschlafproblematiken vorliegend nicht medizinisch dokumentiert. Die Einschlafprobleme der Beschwerdeführerin können daher vorliegend nicht berücksichtigt werden. Selbiges gilt für die Durchschlafproblematik, welche gemäss dem Abklärungsbericht – durch die Beschwerdeführerin unbestritten – zwei bis drei Mal pro Nacht auftaucht und damit das vorausgesetzte Mindestmass von durchschnittlich mindestens drei Mal pro Nacht nicht erfüllt.