6.4.3. Letzterem ist in dieser Allgemeinheit nicht zuzustimmen. So können behinderungsbedingte Ein- und Durchschlafbeschwerden im Bereich "Aufstehen, Absitzen, Abliegen" grundsätzlich durchaus Berücksichtigung finden. Namentlich etwa häufiges Aufwachen in der Nacht (mindestens drei Mal pro Nacht), bei dem die versicherte Person beruhigt und wieder ins Bett gebracht werden muss (Rz. 2034 KSH). Gemäss Rz. 2035 KSH können auch (Ein-)Schlafrituale eine Hilflosigkeit begründen, sofern das Ausmass deutlich über die übliche Norm an altersentsprechender Betreuung (Zuwendung) hinausgeht.