In ihrer Stellungnahme vom 11. Januar 2023 zu den entsprechenden Einwänden der Beschwerdeführerin (analog jenen in der Beschwerde, vgl. VB 69 S. 2), hielt die Abklärungsperson fest, dass die entsprechenden Vorbringen gewürdigt worden seien, es sich dabei jedoch um keine Kriterien der Hilflosenentschädigung handle und diese daher nicht berücksichtigt werden könnten (VB 74 S. 3). - 13 -