6.3.3. Angesichts der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin weder für den "Transfer zum WC", noch das "Ordnen der Kleider" Hilfe benötigt, beziehen sich die im Abklärungsbericht festgehaltenen zwölf Minuten für die erste Teilfunktion ausschliesslich auf die "Körperreinigung" und das "Überprüfen der Reinlichkeit". Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin selbst jeweils bereits eine erste – wenn auch oberflächliche – Reinigung vornimmt, sind die geltend gemachten Aufwendungen für die Körperreinigung und das Überprüfen der Reinlichkeit mit zwölf Minuten pro Tag hinreichend berücksichtigt.