6.3.2. Im Abklärungsbericht vom 7. September 2022 hielt die Abklärungsperson fest, dass die Beschwerdeführerin selbstständig auf die Toilette gehen könne. Die Reinigung nach dem Urinieren und Stuhlen sei ihr oberflächlich selbst möglich, wobei die Mutter stets kontrollieren müsse, um mögliche Entzündungen zu verhindern. Es sei aufgrund der empfindlichen Haut stets eine gründliche Reinigung nötig und das Gesäss müsse anschliessend gut eingecremt werden. Das Ordnen der Kleider gelinge der Beschwerdeführerin selbstständig. In der Nacht trage sie Windeln. Diese müssten nach jedem Urinieren – in der Regel ein Mal pro Nacht – gewechselt werden, um Entzündungen zu verhindern.