6.3. 6.3.1. Hinsichtlich des Bereichs "Verrichten der Notdurft" macht die Beschwerdeführerin eine Dritthilfe im Rahmen des Tragens von Windeln nachts sowie der Körperreinigung bzw. Überprüfung der Reinlichkeit, insbesondere der gründlichen Reinigung nach dem Stuhlgang und Urinieren und des Eincremens geltend. Zudem leide sie beim Stuhlen an erheblichen Schmerzen, was dies zu einem schwierigen und langandauernden Prozedere mache (Beschwerde, Ziff. III. 15).