Die unter "Waschen/Zahnpflege" berücksichtigten zehn Minuten pro Tag beziehen sich angesichts der Tatsache, dass "Baden/Duschen" davon losgelöst betrachtet wurde und das Waschen des Gesichts der Beschwerdeführerin selbst möglich ist (VB 57 S. 3) einzig auf die Zahnpflege. Mit diesen zehn Minuten erscheint der behinderungsbedingte tägliche Mehraufwand für die Kontrolle und allfällige Nachreinigung der Zähne hinreichend berücksichtigt.