der Zähne gemäss dem Abklärungsbericht vom 7. September 2022 durch die Beschwerdeführerin selbst vorgenommen wird, während sich die notwendige Dritthilfe auf die Kontrolle und Nachreinigung beschränkt. Selbst bei Annahme einer 40-minütigen täglichen Zahnreinigung ist daher kein 40-minütiger Mehraufwand durch die hilfestellende Person begründet. Die unter "Waschen/Zahnpflege" berücksichtigten zehn Minuten pro Tag beziehen sich angesichts der Tatsache, dass "Baden/Duschen" davon losgelöst betrachtet wurde und das Waschen des Gesichts der Beschwerdeführerin selbst möglich ist (VB 57 S. 3) einzig auf die Zahnpflege.