In ihrer Stellungnahme vom 11. Januar 2023 zu den entsprechenden Einwänden der Beschwerdeführerin (analog jenen in der Beschwerde, vgl. VB 69 S. 2), hielt die Abklärungsperson fest, dass bei der Abklärung vor Ort keine erhebliche Dritthilfe diesbezüglich angegeben worden sei. Ein Bedarf an Mundhygiene von 40 Minuten pro Tag (vier Mal zehn Minuten) sei ohnehin nicht nachvollziehbar. Diesbezügliche medizinische Unterlagen seien keine vorhanden (VB 74 S. 3). 6.2.3. Ungeachtet der Tatsache, dass eine 40-minütige Zahnreinigung pro Tag durchaus fragwürdig erscheinen mag, ist festzuhalten, dass die Reinigung - 11 -