5.4. Zusammengefasst ergibt sich im Bereich "Essen" somit weder die Notwendigkeit einer regelmässigen, erheblichen Dritthilfe, noch ein entsprechend zu berücksichtigender behinderungsbedingter Mehraufwand. Der Abklärungsbericht vom 7. September 2022 ist dahingehend nicht zu beanstanden und bietet entsprechend eine geeignete Entscheidungsgrundlage. 6. 6.1. Die Beschwerdeführerin macht sodann geltend, ihr sei ein Intensivpflegezuschlag zuzusprechen, da der invaliditätsbedingte Mehraufwand – auch ausserhalb des Bereichs Essen – erheblich mehr als eine Stunde und elf Minuten pro Tag betrage (Beschwerde, Ziff. III. 4, 13 ff. und 18).