nuten konsumiert sein dürften. Ohnehin ist aber darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin grundsätzlich selbstständig essen kann (vgl. VB 57 S. 2), weshalb selbst eine vierstündige Nahrungsaufnahme keine Notwendigkeit einer vierstündigen Dritthilfe und folglich einen vierstündigen behinderungsbedingten Mehraufwand bedeuten würde. - 10 -