Zwar sind die Gewichtsstagnation der Beschwerdeführerin sowie die Notwendigkeit einer daraus herrührenden Sonderernährung medizinisch nachgewiesen (VB 7 S. 3 bzw. S. 48), nicht aber die Notwendigkeit von acht Mahlzeiten pro Tag (vgl. E. 5.1.). Auch dies wird zudem erstmals in der Beschwerde geltend gemacht, während im Abklärungsbericht vom 7. September 2022 lediglich von "Frühstück, Mittag- und Abendessen" die Rede ist (VB 57 S. 2). Selbst wenn jedoch von acht Mahlzeiten pro Tag ausgegangen würde, ist zu bezweifeln, dass selbst die üblicherweise kleiner ausfallenden Zwischenmahlzeiten 20 bis 30 Minuten in Anspruch nehmen.