schwerdeführerin, (bei weicher Nahrung) durch diese selbst möglich. Hinsichtlich der Notwendigkeit des Schälens ist einerseits darauf hinzuweisen, dass dies nicht in jedem Fall einem behinderungsbedingten Mehraufwand entspricht, ist es doch nicht unüblich, gewisse Lebensmittel (etwa Karotten, Orangen, Bananen, Kartoffeln, etc.) vor dem Verzehr zu schälen. Zudem ist es der Beschwerdeführerin durchaus zumutbar, im Rahmen der Schadenminderungspflicht (BGE 140 V 267 vom 22.05.2014 E. 5.2.1 S. 274) auf entsprechende Nahrungsmittel wie Trauben, Äpfel oder Würstchen zu verzichten oder deren Konsum zu minimieren.