Allerdings wurde im Rahmen des Abklärungsberichts vom 7. September 2022 unmissverständlich und nachvollziehbar festgehalten, dass die Beschwerdeführerin weiche Nahrung selber schneiden könne und lediglich bei Hartem altersentsprechende Hilfe benötige, was keine Hilflosigkeit darstellt (vgl. Rz. 2036 f. KSH mit Verweis auf das Urteil des Bundesgerichts 8C_30/2010 vom 8. April 2010 E. 6.2). Folglich ist auch das "spezielle", mundgerechte Schneiden, begründet durch die Erstickungsängste der Be- -9-