5.3.2. Die Aussage der Abklärungsperson, wonach die Lebensmittelvorbereitung, namentlich das Schälen und spezielle Schneiden der Nahrung, kein Kriterium der Hilflosenentschädigung sei, ist angesichts der im Abklärungsbogen explizit erwähnten Teilfunktion "Nahrung zerkleinern" derweil nicht ohne Weiteres nachvollziehbar. Das spezielle Schneiden und Schälen von Nahrung könnte durchaus einen Bestandteil der alltäglichen Lebensverrichtung des "Essens" darstellen.