Letzteres wird von der Beschwerdeführerin weder behauptet noch erscheint es überwiegend wahrscheinlich (vgl. BGE 134 V 109 E. 9.5 S. 125). Folglich ist der Abklärungsperson dahingehend zuzustimmen, dass das – lediglich verbale – Motivieren zum Essen wie auch die Bemühungen, die Beschwerdeführerin an den Tisch zu holen bzw. zurückzuholen (E. 5.1.) in ihrer Intensität nicht ausreichen, um die Notwendigkeit einer erheblichen Dritthilfe und damit einen Anspruch auf Hilflosenentschädigung zu begründen.