Auf die dagegen vorgebrachten Einwände der Beschwerdeführerin, welche grösstenteils den Vorbringen in der Beschwerde entsprechen (vgl. VB 69 S. 2), führte die Abklärungsperson in ihrer Stellungnahme vom 11. Januar 2023 aus, die Motivation zum Essen und Trinken sei unter Berücksichtigung von Rz. 2017 des Kreisschreibens über Hilflosigkeit (KSH, Stand: -8-