5. 5.1. In materieller Hinsicht bringt die Beschwerdeführerin vor, entgegen dem Abklärungsbericht und den Ausführungen der Beschwerdegegnerin sei sie auch im Bereich "Essen" auf regelmässige, erhebliche Dritthilfe angewiesen, weshalb sie Anspruch auf eine Entschädigung für eine Hilflosigkeit mittleren Grades habe. Auch der sich daraus ergebende Mehraufwand sei zu berücksichtigen (Beschwerde, Ziff. III. 4, 8 ff. und 18).