4. Soweit die Beschwerdeführerin dagegen vorbringt, dass der Abklärungsbericht vom 7. September 2022 weder unterzeichnet, noch sonst wie von der Beschwerdeführerin oder deren gesetzlichen Vertretern anerkannt worden sei (Beschwerde, Ziff. III. 12), ist darauf hinzuweisen, dass die Gültigkeit und Zuverlässigkeit des Berichts bezüglich der Abklärung der Hilflosigkeit vor Ort in erster Linie von inhaltlichen, materiellen Kriterien abhängig ist (vgl. E. 2.1.5.). Insbesondere werden weder ein Wortprotokoll noch die Unterzeichnung des Berichts durch die hilfestellenden Personen vorausgesetzt (vgl. Rz.